Mobile Times Verwaltungsgericht Luzern hebt Planungszone in der Gemeinde Littau auf
Startseite : Services : Stories : Verwaltungsgericht Luzern hebt Planungszone in der Gemeinde Littau auf

    (Luzern - 2008-02-19) Mit dem Urteil V 07 345 vom 11. Februar 2008 hat das Luzerner Verwaltungsgericht auf Beschwerden von Orange Communications AG und Swisscom (Schweiz) AG eine Planungszone in der Gemeinde Littau aufgehoben. Der Gemeinderat von Littau hatte am 8. August 2007 folgende Anordnung erlassen:
    «In Kern- und Wohnzonen bis 500 Meter ab deren Zonengrenze sowie im Abstand von 800 m zur nächsten Antenne ist der Bau und Betrieb von Mobilfunkanlagen mit mehr als 500 Watt Abgabeleistung pro Standort untersagt. Darunter fallen alle Mobilfunkanlagen, welche bis zum 28. Oktober 2006 nicht rechtskräftig bewilligt wurden». Wie das Gericht festhält, ging dieser Planungszone bereits eine inhaltlich gleich lautende Gemeindeinitiative («Jetzt längt's au z'Littau») voraus, die indes bereits der Einwohnerrat Littau mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 für ungültig erklärt hat.
    Das Verwaltungsgericht hat nun, weil dessen ungeachtet die Planungszone seither nicht zurückgenommen worden ist und auch weil in weiteren Gemeinden gleich lautende Begehren eingingen und teils bereits zur Abstimmung gelangten, darüber geurteilt und festgestellt, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf die Standorte von Mobilfunkantennenanlagen über raumplanerische Möglichkeiten verfügen und - bei entsprechender Gesetzesgrundlage im Bau- und Zonenreglement - Standortplanung betreiben oder eine Standortevaluation verlangen können. Dabei müssen aber die Vorgaben des Fernmeldegesetzes eingehalten bleiben. Das heisst, es muss den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung getragen werden.
    Was die Gemeinden nicht dürfen ist der Erlass von Vorschriften, die dem Schutz vor Strahlung dienen. Denn dies werde durch das Bundesrecht geregelt, insbesondere durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die gestützt darauf erlassene Verordnung über den Schutz vor Nichtionisierenden Strahlen vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710).
    Laut Verwaltungsgericht war die Littauer Planungszone umweltrechtlich motiviert und hat daher Bundesrecht verletzt. Da sich eine zulässige raumplanerische Absicht nicht erkennen liess, hat das Verwaltungsgericht die Planungszone aufgehoben. Dabei hat es davon abgesehen, die Gemeinde Littau mit Kosten zu belasten.

Das Urteil ist mit der Fallnummer V 07 345 im Volltext abrufbar unter:
http://www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung




MOBILE TIMES Home Letzte Überarbeitung: Mittwoch, 27. Februar 2008
© 2008 by Mobile Times
Valid HTML 4.01!